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Zellentausch & Zellaufbereitung

Seit 2025 gelten neue Vorgaben für den Transport und die Handhabung von Batterien. Besonders betroffen sind Lithium-Ionen- und die neu aufkommenden Natrium-Ionen-Batterien, die in der Flurfördertechnik eine zentrale Rolle spielen. Wer Staplerbatterien transportiert, lagert oder entsorgt, muss die aktuellen Regeln genau kennen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen klaren Überblick.

ADR 2025: Neue UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien

Im ADR 2025 wurden erstmals eigene UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien eingeführt:

  • UN 3551 – Natrium-Ionen-Batterien, einzeln verpackt
  • UN 3552 – Natrium-Ionen-Batterien in oder mit Geräten

Damit ist die Abgrenzung zu klassischen Lithium-Batterien nun eindeutig. Unternehmen müssen bei Transport und Kennzeichnung zwingend die neuen UN-Nummern verwenden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Sondervorschrift SV 677: Transport defekter Batterien

Ein besonders sensibles Thema sind beschädigte oder defekte Lithium-Batterien. Hier gilt seit 2025 die neue SV 376. Sie betrifft Batterien, die als „kritisch defekt“ eingestuft sind und im Transport ein hohes Risiko für Feuer, Gasfreisetzung oder Zerlegung darstellen.

Diese dürfen ausschließlich in der Beförderungskategorie 0 transportiert werden. In den Beförderungspapieren muss klar angegeben sein: „Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0“. Für Betriebe heißt das: Nur noch spezialisierte Gefahrgut-Transporteure sind zugelassen.

EU-Batterieverordnung & digitaler Batteriepass

Die seit Februar 2024 geltende EU-Batterieverordnung schreibt mehr Transparenz und Nachhaltigkeit im Batteriemarkt vor. Ein zentrales Element ist der digitale Batteriepass, der ab 2026 schrittweise Pflicht wird.

  • Ab 2026: erste Kennzeichnungspflichten mit QR-Codes und Datenmeldungen
  • Ab 2027: Pflicht für Industriebatterien, Traktionsbatterien und große Speicherbatterien

Über den QR-Code erhalten Anwender künftig Informationen zu chemischer Zusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Herkunft der Materialien, Reparaturfähigkeit, Recyclingoptionen und Lebensdauer. Damit entsteht mehr Transparenz für Betreiber, Werkstätten und Recyclingunternehmen.

Gefahrguttransport: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation

Für den sicheren Transport von Stapler- und Industriebatterien gelten nun striktere Vorgaben. Unternehmen müssen vor allem diese Punkte beachten:

Verpackungsvorschriften

  • P 910 / LP 905: für Prototypen und Kleinserien
  • P 003 / LP 03: für lose oder in Ausrüstungen verpackte Batterien, inkl. neuer UN-Nummern

Kennzeichnung

  • Gefahrzettel 9 (umweltgefährlich)
  • Batterie-Sonderkennzeichen nach Kapitel 5.2.1.9 ADR
  • Zusätzliche Hinweise für SV 310 (Kleinserien/Prototypen) und SV 400 (Natrium-Ionen-Batterien)

Dokumentation

  • korrekte Angabe der UN-Nummer, Beförderungskategorie und Verpackungsanweisung
  • bei defekten Batterien: Hinweis „Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0“
  • vollständige Angaben zu Absender, Empfänger, Menge und Gefahrgutdaten

Schulung & Ausrüstung

  • ADR-/Gefahrgutschulung für Fahrer
  • geeignete Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzkleidung, Etiketten)
  • ADR-konforme Fahrzeuge mit gesicherten Ladeflächen

Fazit

Das Jahr 2025 markiert einen Wendepunkt in der Batterielogistik. Mit den neuen ADR-Vorgaben, der Sondervorschrift SV 376 und der EU-Batterieverordnung sind Transport, Kennzeichnung und Dokumentation klarer geregelt. Gleichzeitig kommt mit dem digitalen Batteriepass ein Meilenstein für Transparenz und Nachhaltigkeit. Unternehmen, die Stapler- und Industriebatterien einsetzen, transportieren oder recyceln, sollten die Vorgaben jetzt konsequent umsetzen, um rechtlich und operativ sicher aufgestellt zu sein.

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